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Photovoltaikpflicht in Nordrhein-Westfalen – Regelungen, Fristen und Ausnahmen im Überblick

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Die Nutzung von Solarenergie ist ein zentraler Bestandteil der Energiewende. Um den Anteil von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden zu erhöhen, hat Nordrhein-Westfalen eine landesweite Photovoltaikpflicht (PV-Pflicht) eingeführt. Sie verpflichtet Bauherren und Eigentümer, bei Neubauten und bestimmten Sanierungsmaßnahmen geeignete Dachflächen mit Solaranlagen auszustatten.

Der folgende Artikel erläutert die rechtlichen Grundlagen, die Fristen und die Unterschiede zwischen Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden und kommunalen Liegenschaften.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Basis für die Photovoltaikpflicht in Nordrhein-Westfalen bildet die Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Maßgeblich ist der § 42a BauO NRW, eingeführt durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018.

Darin wird geregelt, dass bei bestimmten Bauvorhaben „geeignete Dachflächen“ mit einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie – in der Regel einer Photovoltaikanlage – zu versehen sind.

Ziel ist es, die Nutzung von Dachflächen für die Erzeugung erneuerbarer Energien landesweit zu fördern und damit einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Energieautonomie zu leisten. Die Vorschrift definiert, wann und für welche Gebäudearten die Pflicht gilt, sowie die Ausnahmen, die im Einzelfall greifen können.

Geltungsbereich und Fristen der PV-Pflicht in NRW

Die Einführung der Photovoltaikpflicht erfolgt schrittweise. Die Fristen sind abhängig davon, ob es sich um Wohngebäude, Nichtwohngebäude oder kommunale Liegenschaften handelt.

Gebäudetyp / MaßnahmeInkrafttreten der PV-Pflicht
Neubauten von Nichtwohngebäuden (z. B. Gewerbe-, Verwaltungs- und Industriegebäude)ab 1. Januar 2024
Neubauten von Wohngebäuden (z. B. Ein- und Mehrfamilienhäuser)ab 1. Januar 2025
Dachsanierungen (vollständige Erneuerung der Dachhaut) bei Bestandsgebäudenab 1. Januar 2026
Kommunale Liegenschaften – Dachsanierungenab 1. Juli 2024
Parkplatzflächen mit mehr als 35 Stellplätzen, die einem Nichtwohngebäude zugeordnet sindab 1. Januar 2024

Damit wird deutlich: Kommunale Gebäude unterliegen strengeren Anforderungen, da die Pflicht hier bereits ein halbes Jahr früher gilt als bei privaten Bestandsgebäuden.

Was gilt für Wohngebäude?

Für Wohngebäude gilt die Solardachpflicht ab dem 1. Januar 2025. Sie betrifft sowohl Einfamilienhäuser als auch Mehrfamilienhäuser, wenn diese neu errichtet werden.

Bauherren müssen dann sicherstellen, dass die geeigneten Dachflächen mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. Als „geeignet“ gelten Dachflächen, die technisch nutzbar und nicht durch andere Vorschriften oder bauliche Gegebenheiten ausgeschlossen sind.

Ab dem Jahr 2026 greift die Pflicht auch bei Bestandsgebäuden, wenn eine vollständige Erneuerung der Dachhaut vorgenommen wird – also bei Dachsanierungen, die über bloße Reparaturen hinausgehen. Eigentümer sollten daher bei geplanten Sanierungen frühzeitig prüfen, ob die Dachfläche für eine PV-Anlage geeignet ist, um Nachrüstpflichten zu vermeiden.

Für kleine Wohngebäude ist keine pauschale Anlagenleistung vorgegeben. Maßgeblich ist, dass mindestens 30 % der geeigneten Dachfläche mit Solarmodulen belegt werden. Alternativ kann die Pflicht durch eine andere Form der solaren Energiegewinnung, etwa Solarthermie, erfüllt werden.

Was gilt für Nichtwohngebäude?

Die PV-Pflicht für Nichtwohngebäude – also z. B. Bürogebäude, Schulen, Lagerhallen, Werkstätten oder Supermärkte – gilt bereits seit dem 1. Januar 2024.

Hier müssen geeignete Dachflächen bei Neubauten mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Bei Dachsanierungen von Bestandsgebäuden gilt dieselbe Regelung wie bei Wohngebäuden: Die Pflicht greift ab dem 1. Januar 2026.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass mindestens 30 % der geeigneten Dachfläche genutzt werden müssen. Für großflächige Gewerbedächer kann sich die PV-Installation wirtschaftlich besonders lohnen, da die erzeugte Energie häufig direkt im Betrieb verbraucht werden kann.

Zusätzlich sieht die Landesbauordnung eine Verpflichtung für große Parkplatzflächen vor:

Wenn ein Parkplatz mehr als 35 Stellplätze umfasst und einem Nichtwohngebäude zugeordnet ist, ist auch dieser mit einer Photovoltaikanlage zu überdachen, sofern dies technisch und wirtschaftlich möglich ist. Damit sollen zusätzliche Flächenpotenziale genutzt werden, ohne neue Flächen zu versiegeln.

Was gilt für kommunale Liegenschaften?

Eine Besonderheit gilt für Gebäude, die sich im Eigentum von Kommunen befinden – also kommunale Liegenschaften.

Diese unterliegen der PV-Pflicht bereits ab dem 1. Juli 2024, wenn eine Dachsanierung durchgeführt wird. Damit haben Städte und Gemeinden eine Vorreiterrolle beim Ausbau der Solarenergie.

Zur Pflicht gehören alle kommunalen Gebäude, die dauerhaft genutzt werden, zum Beispiel:

  • Verwaltungsgebäude und Rathäuser,
  • Schulen, Kitas und Sporthallen,
  • Feuerwehrhäuser, Bauhöfe und andere kommunale Betriebsgebäude.

Auch bei Neubauten kommunaler Nichtwohngebäude gilt die allgemeine Pflicht seit dem 1. Januar 2024 – analog zu privaten Nichtwohngebäuden.

Bei Sanierungen greifen die Vorgaben jedoch ein Jahr früher (ab Juli 2024 statt 2026).

Ziel und Begründung

Mit der vorgezogenen Frist sollen Kommunen eine Vorreiterfunktion im Klimaschutz übernehmen und zeigen, dass die Umsetzung der PV-Pflicht auch im öffentlichen Gebäudebestand praktikabel ist.

Die Regelung dient zugleich der Vorbildwirkung: Kommunale Dachflächen sollen demonstrieren, wie Solarenergie wirtschaftlich und technisch sinnvoll eingesetzt werden kann.

Ausnahmen und Befreiungen

Auch für kommunale Gebäude gelten die allgemeinen Ausnahmen: Wenn die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, kann eine Befreiung beantragt werden.

Darüber hinaus sind denkmalgeschützte oder architektonisch besonders geschützte Bauten ausgenommen, wenn die Installation das Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigen würde.

Technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit

In allen Fällen – unabhängig vom Gebäudetyp – gilt: Die Photovoltaikpflicht besteht nur, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist.

Technische Hinderungsgründe können beispielsweise sein:

  • unzureichende Tragfähigkeit der Dachkonstruktion,
  • starke Verschattung,
  • ungünstige Dachneigung oder Ausrichtung,
  • fehlende Anschlussmöglichkeiten für Wechselrichter oder Netzeinspeisung.

Wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Investitionskosten in keinem angemessenen Verhältnis zum möglichen Stromertrag stehen.

Ob eine Befreiung gewährt wird, entscheidet die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde auf Grundlage einer Begründung und geeigneter Nachweise.

Bedeutung für Planung und Baupraxis

Für Bauherren, Eigentümer und Planer bedeutet die PV-Pflicht, dass die Integration von Photovoltaikanlagen frühzeitig berücksichtigt werden muss.

Bereits in der Entwurfsphase sollten Dachform, Neigung, Ausrichtung, Statik und Verschattung analysiert werden, um die Voraussetzungen zu erfüllen.

Gerade bei kommunalen Bauprojekten empfiehlt es sich, die PV-Planung in die Ausschreibung und Bauplanung zu integrieren. So können öffentliche Auftraggeber sowohl die gesetzlichen Vorgaben einhalten als auch langfristig Energiekosten senken.

Für private und gewerbliche Eigentümer ist es ratsam, bei Dachsanierungen ab 2026 die Wirtschaftlichkeit von Photovoltaikanlagen prüfen zu lassen.

Energieberater und Fachplaner können hier helfen, geeignete Dachflächen zu identifizieren und Fördermöglichkeiten zu nutzen.

Förderungen und Nutzungsmöglichkeiten

Die PV-Pflicht schließt die Nutzung staatlicher Förderprogramme nicht aus.

Im Gegenteil: Förderungen des Bundes (z. B. über die KfW) oder des Landes NRW können die Wirtschaftlichkeit verbessern. Eigentümer können zudem den erzeugten Strom selbst nutzen, speichern oder in das öffentliche Netz einspeisen.

Gerade für kommunale Liegenschaften kann die Kombination aus Eigenverbrauch und Einspeisung die Energiekosten langfristig senken.

Auch Mieterstrom- oder Quartiersmodelle sind denkbar, insbesondere bei größeren Wohn- oder Mischgebieten.

Fazit

Die Photovoltaikpflicht in Nordrhein-Westfalen ist ein zentrales Instrument zur Förderung der Solarenergie im Gebäudebereich.

Sie gilt schrittweise seit 2024 und betrifft Neubauten, Dachsanierungen sowie große Parkplatzflächen. Während Neubauten von Nichtwohngebäuden bereits seit 2024 betroffen sind, folgt die Pflicht ab 2025 für Wohngebäude und ab 2026 für Bestandsgebäude bei Dachsanierungen.

Kommunale Liegenschaften nehmen hierbei eine besondere Rolle ein: Für sie greift die Pflicht bei Dachsanierungen bereits ab dem 1. Juli 2024.

Damit wird der öffentliche Gebäudebestand in NRW zum wichtigen Bestandteil des landesweiten Klimaschutzes.

Für Bauherren, Eigentümer und Kommunen ist es daher entscheidend, die gesetzlichen Anforderungen frühzeitig in Planung, Ausschreibung und Bauausführung einzubeziehen. So lassen sich nicht nur gesetzliche Vorgaben erfüllen, sondern auch langfristige Vorteile durch Eigenstromnutzung und Kosteneinsparungen erzielen.