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Gebäudemodernisierungsgesetz sieht bundesweite Solarpflicht vor

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Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) führt der Bund erstmals eine einheitliche, stufenweise geltende Solarpflicht für bestimmte Gebäude ein. Die Regelung verpflichtet Bauherren und Eigentümer künftig dazu, bei bestimmten Neubauten und Bestandsgebäuden Solarenergieanlagen zu errichten. Betroffen sind zunächst vor allem öffentliche und gewerblich genutzte Gebäude. Ab dem 1. Januar 2030 wird die Pflicht auf neue Wohngebäude ausgeweitet.

Rechtlich verankert ist die neue Vorgabe in § 106 GModG „Solarenergie in Gebäuden“. Die Vorschrift setzt insbesondere Artikel 10 der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 – EPBD in deutsches Recht um. Danach sollen neue Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie möglichst gut genutzt werden kann. 

Das GModG wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelungen zur Solarenergie treten allerdings erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Damit ist zwischen dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes insgesamt und dem Beginn der konkreten Solarpflichten zu unterscheiden.

Die Solarpflicht kommt stufenweise

Anders als der Begriff „bundesweite Solarpflicht“ zunächst vermuten lässt, müssen nicht ab 2027 sämtliche Gebäude in Deutschland mit einer Solaranlage ausgestattet werden. § 106 Absatz 2 GModG sieht vielmehr einen mehrjährigen Stufenplan vor.

Die wichtigsten Zeitpunkte sind:

AbBetroffene Gebäude
1. Januar 2027neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue sonstige  Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche
1. Januar 2028bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 m² Nutzfläche sowie bestimmte bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² bei qualifizierten Änderungen
1. Januar 2029bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 750 m² Nutzfläche
1. Januar 2030neue Wohngebäude sowie neue überdachte Parkplätze, die physisch an ein Gebäude angrenzen
1. Januar 2031bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche

Die Staffelung folgt unmittelbar aus § 106 Absatz 2 GModG. 

Damit betrifft die erste Stufe ab 2027 insbesondere den Neubau von Büro-, Gewerbe- und anderen Nichtwohngebäuden. Bei öffentlichen Nichtwohngebäuden gilt die Pflicht bereits für den Neubau unabhängig von der im Gesetz genannten 250-m²-Schwelle. Für sonstige neue Nichtwohngebäude greift sie bei einer Nutzfläche von mehr als 250 m².

Ab 2030 sind auch neue Wohnhäuser betroffen

Für private Bauherren ist insbesondere der 1. Januar 2030 von Bedeutung. Ab diesem Zeitpunkt verlangt § 106 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a GModG eine Solarenergieanlage auf neu zu errichtenden Wohngebäuden.

Damit wird die Solarpflicht ab 2030 auch für den privaten Wohnungsneubau relevant. Wer nach diesem Stichtag ein neues Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder sonstiges Wohngebäude errichtet, muss die Vorgaben des § 106 GModG berücksichtigen.

Eine allgemeine Nachrüstungspflicht für bereits bestehende Wohnhäuser sieht die Vorschrift dagegen nicht vor. Das gilt auch dann, wenn ein bestehendes Wohnhaus umfassend modernisiert oder saniert wird. Die Bestandsregelungen des § 106 Absatz 2 beziehen sich auf bestimmte Nichtwohngebäude, nicht auf bestehende Wohngebäude. 

Neue überdachte Parkplätze werden ebenfalls erfasst

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2030 gilt die Pflicht für einen neuen überdachten Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt. Umgangssprachlich wird hier häufig von einer Carport-Pflicht gesprochen. Rechtlich ist die Regelung jedoch weiter und knüpft an den Begriff des überdachten Parkplatzes an.

Die Regelung setzt Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e der EU-Gebäuderichtlinie um. Danach handelt es sich bei einem überdachten Parkplatz um eine Konstruktion mit Dach und mindestens drei Pkw-Stellplätzen, deren Raumklima nicht durch Energieeinsatz konditioniert wird. 

Was schreibt § 106 GModG genau vor?

§ 106 GModG trägt die Überschrift „Solarenergie in Gebäuden“ und befindet sich im Teil 8 des Gesetzes.

Bereits Absatz 1 enthält eine eigenständige Planungsanforderung: Ein zu errichtendes Gebäude muss so konzipiert werden, dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie aufgrund der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird. Ziel ist es, eine spätere kosteneffiziente Installation von Solartechnologien zu ermöglichen. 

Damit wird die Solarenergienutzung nicht erst bei der technischen Ausstattung des fertigen Gebäudes relevant. Sie soll bereits bei der Gebäudeplanung und -gestaltung berücksichtigt werden.

Für Architekten und Planer kann dies insbesondere Auswirkungen auf die Gestaltung von Dachflächen, die Gebäudeausrichtung, Verschattungssituationen und die technische Vorbereitung für Solaranlagen haben. Wie weit diese Vorgabe im Einzelfall in die architektonische Planung eingreift, wird sich maßgeblich in der Verwaltungspraxis und Genehmigungspraxis zeigen.

Photovoltaik oder Solarthermie?

Das GModG schreibt keine ausschließliche Nutzung von Photovoltaik vor. Die Verpflichtung kann grundsätzlich sowohl mit einer Photovoltaikanlage als auch mit einer solarthermischen Anlage erfüllt werden.

Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass der Begriff „Solarenergieanlage“ im Sinne der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie sowohl Solarthermie als auch Photovoltaik umfasst. B

Damit bleibt dem Bauherrn grundsätzlich Spielraum bei der Wahl der technischen Lösung. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Das GModG legt zudem keine pauschale Mindestleistung in Kilowatt oder eine allgemein geltende Mindestbelegung eines bestimmten Prozentsatzes der Dachfläche fest. Die konkrete Ausgestaltung der Anlage ist daher von den gesetzlichen Anforderungen, den örtlichen Gegebenheiten und gegebenenfalls ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften abhängig.

Die Solarpflicht gilt nicht uneingeschränkt

Die Verpflichtung steht unter einem wichtigen Vorbehalt. Nach § 106 Absatz 2 Satz 2 GModG entfällt sie, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage

  • technisch unmöglich,
  • funktional nicht realisierbar,
  • wirtschaftlich unzumutbar ist oder
  • anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.

Damit ist die Solarpflicht keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Installation einer Anlage unter allen Umständen. Vielmehr muss zunächst geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vorliegen. BBMWK+1

Gerade die wirtschaftliche Zumutbarkeit dürfte in der Praxis eine wichtige Rolle spielen. In der Gesetzesbegründung wurden für die Errichtung von Solaranlagen einschließlich Montage Kostenansätze von etwa 1.390 bis 3.310 Euro je Kilowatt Leistung zugrunde gelegt. Diese Werte dienen als Grundlage der gesetzgeberischen Betrachtung der Wirtschaftlichkeit und sind nicht mit einem allgemein verbindlichen Anlagenpreis gleichzusetzen.

Eine weitere Ausnahme enthält § 106 Absatz 3 GModG: Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 GModG durchzuführen sind. Damit wird verhindert, dass bestimmte Gebäude, für die bereits besondere energetische Anforderungen gelten, zusätzlich mit der Solarpflicht belastet werden. 

Besonderheit bei bestehenden Nichtwohngebäuden

Interessant ist die Regelung für bestehende Nichtwohngebäude.

Ab dem 1. Januar 2028 wird eine Solarenergieanlage bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² erforderlich, wenn bestimmte Änderungen nach § 36 GModG vorgenommen werden und für das gesamte Gebäude die in § 38 vorgesehenen Berechnungen durchgeführt werden.

Damit handelt es sich nicht um eine pauschale Nachrüstungspflicht sämtlicher gewerblicher Bestandsgebäude. Vielmehr ist die Pflicht an bestimmte bauliche beziehungsweise energetische Änderungen gekoppelt. 

Für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude gelten dagegen eigene Schwellenwerte. Hier beginnt die Staffelung 2028 bei mehr als 2.000 m² Nutzfläche, sinkt 2029 auf mehr als 750 m² und schließlich 2031 auf mehr als 250 m². 

Sanierungspflicht kann die Solarpflicht verdrängen

Eine Besonderheit besteht bei bestimmten bestehenden Nichtwohngebäuden, für die nach den energetischen Regelungen des GModG eine besondere Sanierungspflicht besteht. Der Gesetzgeber verfolgt hier einen abgestimmten Ansatz: Wo ohnehin erheblicher energetischer Investitionsbedarf besteht, soll die zusätzliche Belastung durch die Solarpflicht vermieden werden.

Nach der gesetzlichen Systematik greift die Ausnahme des § 106 Absatz 3, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 GModG durchzuführen sind. Dies ist bei den dort näher bestimmten besonders ineffizienten Gebäuden relevant.

Die Regelung soll damit verhindern, dass bei Gebäuden mit erheblichem Sanierungsbedarf mehrere kostenintensive Verpflichtungen gleichzeitig auf den Eigentümer zukommen.

Bundesrecht setzt Mindestniveau – Länder dürfen weitergehen

Mit der Einführung der bundesweiten Regelung werden die bereits bestehenden Solarpflichten der Länder nicht automatisch aufgehoben.

Im Gegenteil: § 106 Absatz 4 GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich, weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen zu stellen. 

Damit schafft der Bund ein bundesweites Mindestniveau, lässt den Ländern aber Raum für strengere Vorgaben.

Für die Praxis bedeutet dies, dass die Prüfung von § 106 GModG allein nicht ausreicht. Zusätzlich müssen die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen und gegebenenfalls kommunale Vorgaben berücksichtigt werden. In Ländern mit bereits bestehenden Solarpflichten können deshalb weiterhin deutlich strengere Anforderungen gelten.

Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie

Die neue Solarpflicht kommt nicht allein aus einer nationalen politischen Initiative. Sie ist Teil der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275, insbesondere ihres Artikels 10.

Artikel 10 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, sicherzustellen, dass neue Gebäude so konzipiert werden, dass ihr Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie unter Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung am jeweiligen Standort optimiert wird. Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Vorgaben mit dem neuen § 106 GModG um. 

Die bundesweite Regelung ist damit auch Ausdruck einer europäischen Strategie, Solarenergie stärker in die Gebäudeplanung zu integrieren.

Keine Vorgabe für das Geschäftsmodell

Das GModG schreibt nicht vor, dass der Eigentümer die Solaranlage selbst finanzieren, besitzen oder betreiben muss.

Damit bleiben unterschiedliche Umsetzungsmodelle möglich. Neben der klassischen Eigeninvestition kommen beispielsweise Contracting-Modelle infrage, bei denen ein externer Dienstleister die Finanzierung, Errichtung und den Betrieb der Anlage übernimmt.

Für Eigentümer und Projektentwickler kann dies insbesondere bei größeren Gewerbeimmobilien interessant sein, weil die Investitionskosten nicht zwingend vollständig vom Gebäudeeigentümer getragen werden müssen.

Was bedeutet die Solarpflicht für Bauherren?

Für Bauherren und Projektentwickler empfiehlt sich künftig eine frühzeitige Prüfung bereits in der Konzeptionsphase. Relevant sind insbesondere:

  1. Gebäudeart: Handelt es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngebäude?
  2. Neubau oder Bestand: Die gesetzlichen Stichtage unterscheiden sich erheblich.
  3. Nutzfläche: Die Schwellenwerte von 250, 500, 750 und 2.000 m² können entscheidend sein.
  4. Zeitpunkt des Vorhabens: Maßgeblich ist insbesondere, welcher Stichtag nach § 106 Absatz 2 GModG einschlägig ist.
  5. Bauliche Änderungen: Bei Bestands-Nichtwohngebäuden kann die Art der Sanierung beziehungsweise Änderung die Solarpflicht auslösen.
  6. Technische und wirtschaftliche Zumutbarkeit: Die Ausnahmeregelung des § 106 Absatz 2 Satz 2 muss geprüft werden.
  7. Landesrecht: Bestehende oder künftige Solarpflichten des jeweiligen Bundeslandes können über die Bundesregelung hinausgehen.

Gerade die Verpflichtung zur solaroptimierten Konzeption nach § 106 Absatz 1 spricht dafür, die Solarenergie nicht erst nach Abschluss der Gebäudeplanung zu berücksichtigen. Eine spätere Nachrüstung kann technisch und wirtschaftlich deutlich schwieriger sein als eine von Anfang an integrierte Lösung.

Fazit: Bundesweite Solarpflicht mit Übergangsfristen

Das Gebäudemodernisierungsgesetz führt mit § 106 eine bundesweit geltende, aber stufenweise eingeführte Solarpflicht ein.

Der erste entscheidende Stichtag ist der 1. Januar 2027. Ab diesem Zeitpunkt müssen neue öffentliche Nichtwohngebäude sowie neue Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche grundsätzlich mit einer Solarenergieanlage ausgestattet werden.

Ab 2028 und 2029 werden bestimmte bestehende Nichtwohngebäude und öffentliche Bestandsgebäude einbezogen. Ab 2030 gilt die Pflicht schließlich auch für neue Wohngebäude und bestimmte neue überdachte, an Gebäude angrenzende Parkplätze. Bestehende Wohngebäude bleiben dagegen grundsätzlich von der Solarpflicht ausgenommen, auch wenn sie umfassend saniert werden.

Die neue Regelung ist in § 106 GModG zu finden und setzt Artikel 10 der europäischen Gebäuderichtlinie um. Sie ist technologieneutral und kann grundsätzlich sowohl durch Photovoltaik als auch durch Solarthermie erfüllt werden. Gleichzeitig enthält das Gesetz Ausnahmen für Fälle, in denen eine Anlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Von besonderer Bedeutung ist schließlich die Öffnung für die Länder: Das GModG definiert ein bundesweites Mindestniveau, hindert die Bundesländer aber nicht daran, weitergehende Solarpflichten vorzusehen.

Für Bauherren, Architekten, Projektentwickler und Eigentümer bedeutet dies eine deutliche Verschiebung in der Planungspraxis: Solarenergie wird zu einem Bestandteil der Gebäudeplanung, der bereits beim Entwurf berücksichtigt werden muss. Welche Auswirkungen dies konkret auf Architektur, Wirtschaftlichkeit und Genehmigungspraxis haben wird, dürfte sich insbesondere in den kommenden Jahren zeigen.

Rechtsstand: 6. September 2026. Maßgeblich sind insbesondere § 106 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung sowie das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, BGBl. I 2026, 226.